Die Zuchtordnung

(Stand 28.06.2017)

  1. Die Zucht – und Eintragungsbestimmungen des ADRV e.V. dienen als Richtlinie für alle Mitglieder und Mitgliedsvereine oder Verbände. Spezialvereine haben das Recht, für ihre Rassen ausgearbeitete Zuchtordnungen zu schaffen. Diese dürfen jedoch nicht milder, sondern müssen im Interesse der Hochzucht strenger abgefasst sein.

  2. Alle von Mitgliedsvereinen oder Verbänden ausgestellte Spezialzuchtordnungen sind zur Genehmigung in zweifacher Ausfertigung dem Vorstand des ADRV e.V. vorzulegen.

  3. In das Zuchtbuch des ADRV e.V. werden grundsätzlich alle Würfe, sofern die Elterntiere eine rassereine Abstammung nachweisen können , und die in Punkt 4,6,7,8,9 und 10 genannten Vorraussetzungen erfüllen, eingetragen. Der Nachweis ist damit erbracht, wenn beide Elterntiere über eine anerkannte, mit mindestens drei Generationen vollständig vermerkte Ahnentafel verfügen.

  4. Vorraussetzung für die Zuchttiere sind: Mindestalter von 15 Monaten bei allen Rassehunden unter 45 cm Widerristhöhe, bei mittelgroßen Hunden (Großrassen) 18 Monate (gilt nur noch für Hündinnen, die vor dem 01.07.2017 zur Zucht zugelassen wurden). Das Mindestalter für Hündinnen, welche ab dem 01.07.2017 zur Zucht zugelassen wurden beträgt 20 Monate. Bei großen Hunden (Riesenrassen)  24 Monaten. Rüden haben keine Höchstaltersbegrenzung, Hündinnen dürfen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr nicht mehr zur Zucht verwendet werden. Zuchtwertvolle Hunde können mit Genehmigung des Hauptzuchtwartes eine Verlängerung für ein Jahr bekommen.

  5. Mit Hunden, welche noch nicht durch einen ADRV e.V. Zuchtrichter zuchttauglich erklärt und gekört wurden, darf nicht gezüchtet werden. Die Zuchttauglichkeitsprüfungen und Körungen finden ausschließlich auf den Ausstellungen des ADRV e.V. und an speziellen Ankörungstagen statt. Ankörungen, Nachkörungen und Zuchttauglichkeiten, welche nicht an den vorgesehenen Terminen stattfinden können, sind Ausnahmen und vorab beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen.

  6. Die Zuchttauglichkeitsprüfung muß von einem Richter des ADRV e.V. oder der angeschlossenen Spezialzuchtvereine durchgeführt werden. Bei Zuchttauglichkeitsprüfungen durch andere Vereine muß diese durch einen anerkannten  Formwertrichter des ADRV e.V. oder eines angeschlossenen Spezialzuchtvereins bestätigt werden. 

  7. Gebrauchshunde müssen von einem anerkannten Formwertrichter oder Körmeister des ADRV e.V. oder einem Richter eines  angeschlossenen Spezialzuchtvereins angekört sein.

  8. Bei Großrassen darf nur mit Hunden gezüchtet werden, die nachweislich (mittels Röntgenbild) den HD und ED Status *frei* oder  *fast normal* haben.   Die Auswertung erfolgt über den ADRV e.V. oder bei Hunden mit SV Papieren ggf. über die Auswertungsstelle des SV's.

  9. Bei Kleinrassen muß mittels Palpation nachgewiesen werden, daß keine Patella Luxation vorliegt.

  10. Alle Zuchthunde müssen elektronisch gekennzeichnet (gechipt) sein und über eine Ahnentafel eines anerkannten Vereins verfügen..

  11. Jede Hündin darf nur einen Wurf pro Jahr haben. Über einen zusätzlichen Wurf entscheidet der Vorstand.

  12. Inzestzuchtverpaarungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand zulässig.

  13. Jedes Zuchtvorhaben ist vorher beim zuständigen Zuchtwart zu melden.

  14. Mit der eigenhändigen Unterschrift auf dem Wurfmeldeschein zeichnet der Züchter rechtsverbindlich alle darin gemachten Angaben. Analog gilt dieses auch für den Deckschein bei Deckrüdeneigentümern.

  15. Deckakte müssen spätestens 8 Tage nach erfolgtem Deckakt dem Zuchtbuchamt gemeldet werden.

  16. Die Wurfbesichtigung erfolgt innerhalb der ersten 3 Lebenstage durch einen beauftragten Zuchtwart des ADRV e.V. oder auf Anweisung durch einen, durch den ADRV e.V.  beauftragten Tierarzt.

  17. Würfe müssen innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Geburt dem Zuchtwart gemeldet werden. Eine Meldung an das Zuchtbuchamt hat innerhalb der ersten 8 Tage nach der Geburt durch den zuständigen Zuchtwart zu erfolgen.

  18. Die Wurfabnahme der Welpen erfolgt frühestens mit der vollendeten 7. Lebenswoche. Die elektronische Kennzeichnung kann schon früher erfolgen und muß durch einen Zuchtwart des ADRV e.V. oder durch den ADRV e.V. beauftragten Tierarzt erfolgen.  Die Eintragung ins zuständige Zuchtbuchamt wird beantragt.

  19. Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich: Deck- und Wurfschein, die Ahnentafelkopie des Deckrüden, und der Hündin, HD Bescheinigungen und ZTP, sowie Körberichte beider Elterntiere, eventuelle Ausstellungsergebnisse  und Championate . Wenn Showergebnisse nicht eingereicht werden, finden diese in den Ahnentafeln keinerlei Berücksichtigungen und werden nicht eingetragen. Die Unterlagen werden durch den zuständigen Zuchtwart an das Zuchtbuchamt weitergeleitet.

  20. Beantragt ein Züchter  (Züchter kann nur eine Person sein, diese muß als Hauptmitglied beim ADRV e.V. gemeldet sein) den Zwingernamen , ist die Zuchtstätte  zuvor von einem Beauftragen des ADRV e.V. oder dem angeschlossenen  Spezialzuchtverein zu kontrollieren.  Die Kosten hiefür(Kilometerpauschale, Zwingerabnahme), auch bei Nichtgewährung,  trägt Antragssteller. Über die Gewährung des Zwingerschutzes entscheidet der Beauftragte Kontrolleur. Es sind dazu mindestens 3 Zwingernamen aufzuführen. Falls der erste Zwingername bereits vergeben ist, kann einer der folgenden im ADRV e.V. geschützt werden.

  21. Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen mit demselben Anfangsbuchstaben. Beim ersten Wurf des Zwingers mit A, beim zweiten mit B usw. Die Namen der Welpen dürfen sich nicht wiederholen.

  22. Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Deckaktes. Bei Eigentumswechsel der tragenden Hündin kann der Züchter bestimmen ob das Zuchtrecht auf den Käufer übergeht. Über das Zuchtrecht sind zivilrechtliche Verträge verbindlich.

  23. Analog gilt dieses für den Deckschein. Dieser darf nur vom Eigentümer des Deckrüden unterzeichnet werden.

  24. Wird mit Rassen gezüchtet, die in verschiedenen Spielarten auftreten, dürfen jeweils nur Zuchtpartner der gleichen Variante gepaart werden.

  25. Verstöße gegen diese Zuchtordnung wie z.B. unwahre Angaben auf Wurfmeldescheinen oder Deckscheinen, nicht vollständige Angaben der Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht, unseriöse Zuchtmethoden, Verstöße gegen geltende Tierschutzgesetze usw. werden sofort geahndet.

  26. Ahnentafeln von Welpen, welche mangelhaft erscheinen, oder deren Eltern nachweislich schlechte Vererber sind, erhalten den Aufdruck „Zur Zucht nicht geeignet“. Die Entscheidung kann nur ein Formwertrichter vornehmen und dies dem Zuchtbuchamt mitteilen. Ebenso sind Feststellungen gewisser Abweichungen der Spielarten betreffend Größen, Haararten und Farben zu melden.

  27. Es gelten die jeweils gültigen, eingetragenen Rassestandards, sowie die Standards der Spezialzuchtvereine.

  28. Körklasse 1 erhalten nur Hunde die mindestens die Zuchtbewertung "Vorzüglich" haben.

  29. Zum erreichen der Körklasse 2 muß mindestens die Formwertnote "Gut" oder"Sehr gut" erreicht werden.

  30. Die Zuchtbewertung wird nicht durch Ausstellungsergebnisse berührt.

  31. Eine Mitgliedschaft in anderen Zuchtvereinen ist zum Zwecke der Hundeausbildung zulässig, jedoch darf nicht in 2 Vereinen gezüchtet werden. Dies führt zum sofortigen Ausschluss.

     

  32. Im Zweifelsfall entscheidet über die Auslegung der Zucht- und Körordnung der Hauptzuchtwart. Darüber hinaus ist der Vorstand des ADRV e.V. zuständig.

 


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